Ich habe heute tatsächlich richtig gute Nachrichten. Nein, nein, nicht der Tankrabatt, wir wollen ja nicht gleich vollkommen unrealistisch werden, sondern es geht um eine kleine Änderung, die vermutlich bei niemandem zu spontanen Jubelfeiern auf dem Marktplatz führen wird, die aber ziemlich wunderbar zeigt, wie lange manche Dinge in Deutschland dauern können, selbst wenn die Lösung eigentlich schon seit Jahren ziemlich offensichtlich auf der Hand liegt. Denn seit dem 1. Oktober 2026 entfällt für viele Elektroautos tatsächlich die Pflicht, eine grüne Umweltplakette hinter der Windschutzscheibe zu tragen. Genauer gesagt gilt das für Fahrzeuge, die eine offizielle Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung tragen, bei uns also in aller Regel das bekannte E-Kennzeichen. Damit endet eine kleine bürokratische Besonderheit, die uns seit Jahren begleitet hat:

Ein Elektroauto, das lokal keine Abgase ausstößt, musste bislang mit einer grünen Plakette dokumentieren, dass es sauber genug ist, um in eine Umweltzone hineinzufahren. Und selbst ein großes E am Kennzeichen, das genau auf den elektrifizierten Antrieb hinweist, reichte dafür bisher nicht aus. Man kann also sagen: Nach rund 19 Jahren Umweltplakette und mehr als einem Jahrzehnt E-Kennzeichen hat der Gesetzgeber nun festgestellt, dass man eine Information vielleicht nicht zwingend zweimal am selben Auto sichtbar machen muss.

Warum brauchten Elektroautos überhaupt eine Umweltplakette?

Um zu verstehen, warum wir heute überhaupt über dieses Thema sprechen, müssen wir ein Stück zurückgehen. Die Umweltplakette stammt aus einer vollkommen anderen automobilen Zeit. Die entsprechende Verordnung wurde bereits 2006 beschlossen und die Umweltzonen mit ihren roten, gelben und grünen Plaketten hielten ab 2007 Einzug in Deutschland. Damals waren Elektroautos im Straßenbild ungefähr so häufig wie heute ein Neuwagen ohne Touchscreen. Natürlich gab es elektrische Fahrzeuge, aber sie spielten im Alltagsverkehr praktisch keine Rolle. Die Idee hinter der Umweltplakette war deshalb grundsätzlich nachvollziehbar: Fahrzeuge sollten entsprechend ihres Schadstoffausstoßes klassifiziert werden, damit besonders belastete Innenstädte bestimmte ältere Fahrzeuge aussperren konnten. Diesel mit besonders hohen Partikel- und Stickoxidemissionen sollten draußen bleiben, sauberere Fahrzeuge durften hinein. Elektroautos wurden dabei der besten Schadstoffgruppe zugeordnet und bekamen entsprechend die grüne Plakette. Das war damals nicht einmal besonders absurd, denn ein eigenes sichtbares Erkennungsmerkmal für Elektrofahrzeuge gab es noch nicht. Man brauchte also irgendeine Möglichkeit, bei einer Kontrolle schnell zu erkennen, ob ein Fahrzeug in die Umweltzone durfte oder nicht.

Kurios wurde die Geschichte erst später. Denn während der Gesetzgeber auf der einen Seite neue Regelungen rund um Elektromobilität, elektrische Fahrzeuge und eigene Kennzeichen schuf, blieb die Umweltplakettenpflicht für Elektroautos einfach bestehen. Das führte dann über Jahre zu der hübschen Situation, dass ein Fahrzeug vorne und hinten ein Kennzeichen mit einem zusätzlichen E tragen konnte, keinen Auspuff besaß, keinen Dieselpartikelfilter benötigte, keinen lokalen Stickoxid- oder Rußausstoß produzierte und trotzdem noch einen grünen Aufkleber an der Windschutzscheibe brauchte, um zu dokumentieren, dass es in puncto lokale Schadstoffemissionen zu den saubersten Fahrzeugen gehört. Man hätte auch noch einen Zettel auf die Motorhaube kleben können mit der Aufschrift „wirklich elektrisch“, aber vermutlich hätte dafür zunächst ein neues Formular entwickelt werden müssen.

Wie absurd war die bisherige Regelung im Alltag?

Besonders schön wurde es bislang immer dann, wenn beispielsweise die Windschutzscheibe getauscht wurde oder ein Kennzeichen wechselte. Denn die Umweltplakette ist an das Kennzeichen gebunden. Stand auf der Plakette ein anderes Kennzeichen als am Fahrzeug, war sie im Zweifel nicht mehr gültig. Also brauchte man eine neue Plakette, obwohl sich am Fahrzeug selbst technisch überhaupt nichts verändert hatte. Beim Elektroauto wurde damit im Grunde nicht die Schadstoffklasse neu bewertet, sondern lediglich ein Aufkleber erneuert, auf dem noch einmal das stand, was vorne und hinten bereits auf zwei wesentlich größeren Schildern zu lesen war.

Und wer bislang mit einem Elektrofahrzeug ohne die erforderliche Umweltplakette in eine entsprechende Umweltzone fuhr, riskierte trotzdem ein Bußgeld von 100 Euro. Das bedeutet: Das Fahrzeug konnte vollkommen emissionsfrei durch die Innenstadt rollen, aber wenn vorne rechts an der Windschutzscheibe dieser kleine grüne Kreis fehlte, war das aus Sicht der bisherigen Regelung trotzdem ein Problem. Der Polizist oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes konnte also auf das E-Kennzeichen schauen, wusste damit bereits, dass es sich um ein entsprechend gekennzeichnetes elektrifiziertes Fahrzeug handelt, konnte gleichzeitig feststellen, dass dieses Fahrzeug die Voraussetzungen für die Umweltzone erfüllt, und trotzdem fehlte formal der entscheidende Aufkleber. Rechtlich nachvollziehbar, praktisch allerdings ungefähr so, als müsste jemand beim Betreten eines Schwimmbads erst mit einem Schild bestätigen, dass seine Badehose tatsächlich eine Badehose ist.

Warum hat das E-Kennzeichen die Plakette nicht schon viel früher ersetzt?

Spätestens hier wird es interessant, denn das E-Kennzeichen gibt es nun auch nicht erst seit gestern. Mit dem Elektromobilitätsgesetz wurde 2015 die Möglichkeit geschaffen, entsprechend qualifizierte Fahrzeuge besonders zu kennzeichnen. Das bekannte E am Ende des Kennzeichens sollte genau dafür sorgen, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge im Straßenverkehr unmittelbar identifiziert werden können. Dabei ist dieses E-Kennzeichen freiwillig. Niemand muss sein Elektroauto zwingend mit einem E am Ende des Nummernschildes fahren. Wer die entsprechenden Vorteile nutzen möchte, kann diese Kennzeichnung beantragen.

Und genau an dieser Stelle treffen nun zwei wunderbar deutsche Regelungswelten aufeinander. Wir hatten auf der einen Seite eine Umweltplakette, deren Aufgabe darin bestand, sichtbar zu machen, dass ein Fahrzeug bestimmte Anforderungen für Umweltzonen erfüllt. Auf der anderen Seite gab es seit 2015 ein zusätzliches Kennzeichen, das sichtbar macht, dass ein Fahrzeug ein entsprechend privilegiertes elektrisch betriebenes Fahrzeug ist. Trotzdem blieb die Plakette weiter notwendig. Die bestehende Umweltplakettenverordnung wurde 2015 sogar noch einmal geändert. Das geht aus dem jetzt veröffentlichten Änderungstext ausdrücklich hervor. Trotzdem dauerte es weitere elf Jahre, bis die beiden Systeme an dieser Stelle miteinander verheiratet wurden.

Manche Dinge brauchen eben ihre Zeit. Die Pyramiden wurden vermutlich schneller gebaut. Und bei denen musste vorher niemand einen Antrag auf Errichtung eines genehmigungsfähigen dreieckigen Großbauwerks stellen.

Was hat der Gesetzgeber jetzt tatsächlich geändert?

Besonders unterhaltsam wird es, wenn wir uns den eigentlichen Gesetzestext anschauen, denn am 30. September 2026 erschien im Bundesgesetzblatt die sogenannte „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“. Schon der Titel zeigt, warum Menschen normalerweise keine Gesetzestexte als Gute-Nacht-Lektüre verwenden. Die Änderungsverordnung stammt vom 25. September 2026 und wurde am 30. September veröffentlicht.

Bevor wir allerdings erfahren, was sich konkret ändert, bekommen wir zunächst auf zahlreichen Zeilen erklärt, welche Ministerien aufgrund welcher Paragraphen, welcher Fassungen, welcher Änderungen, welcher Zuständigkeitsregelungen und welcher Organisationserlasse überhaupt berechtigt sind, diese Änderung vorzunehmen. Das ist natürlich juristisch notwendig und gehört zu einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dazu. Für normale Menschen liest es sich allerdings ein bisschen so, als würde jemand sagen: „Ich schraube jetzt diese Glühlampe heraus“, anschließend aber zunächst erklären, wem das Haus gehört, wer die Leiter gekauft hat, nach welcher DIN-Norm die Fassung hergestellt wurde und welche Person gemäß Familienbeschluss vom vergangenen Dienstag berechtigt ist, den Lichtschalter zu bedienen.

Und dann folgt endlich Artikel 1. Dort wird die bestehende Verordnung geändert. Allerdings nicht etwa mit einer komplett neuen Regelung, einem komplizierten zusätzlichen Paragraphen oder einem fünfseitigen Antragsverfahren. Nein, die entscheidende Änderung ist fast schon erfrischend simpel. In Anhang 3 wird in Nummer 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und eine neue Nummer 11 eingefügt. Diese Nummer 11 lautet wörtlich: **„Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.“**

Das war es im Wesentlichen.

19 Jahre nach Einführung der Umweltplakette.

Elf Jahre nach Einführung des E-Kennzeichens.

Ein Punkt wird zum Komma und eine Nummer 11 kommt dazu.

Manchmal braucht Deutschland keine große Verwaltungsreform. Manchmal braucht Deutschland einfach nur den Mut, einen Punkt durch ein Komma zu ersetzen.

Was bedeutet die neue Nummer 11 konkret?

Der erwähnte Anhang 3 der Verordnung enthält Fahrzeuge, die von den entsprechenden Verkehrsverboten in Umweltzonen ausgenommen sind, obwohl sie keine Umweltplakette tragen. Genau dort werden jetzt Fahrzeuge aufgenommen, die eine entsprechende Kennzeichnung als elektrisch betriebenes Fahrzeug besitzen. Damit reicht seit dem 1. Oktober 2026 diese sichtbare Kennzeichnung aus. Wer also beispielsweise mit einem Elektroauto und dem Kennzeichen BI-JS42 E unterwegs ist, muss nicht mehr zusätzlich eine grüne Umweltplakette mit BI-JS42 E an die Scheibe kleben.

Das E hinten auf dem Kennzeichen ist plötzlich genug E.

Revolutionär.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Umweltplakette generell abgeschafft wird. Sie existiert weiterhin und bleibt für sehr viele Fahrzeuge relevant. Auch Umweltzonen verschwinden damit nicht automatisch. Es geht ausschließlich darum, dass entsprechend gekennzeichnete elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig keine zusätzliche grüne Plakette benötigen. Und dieser Unterschied ist wichtig, weil sich daraus gleich die nächste Besonderheit ergibt.

Warum braucht ein Elektroauto ohne E-Kennzeichen weiterhin die grüne Plakette?

Denn der Gesetzgeber formuliert die neue Ausnahme ausdrücklich nicht einfach als „Elektrofahrzeuge“. Im Gesetzestext steht vielmehr, dass **Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung** von dieser Plakettenpflicht ausgenommen werden.

Das klingt zunächst nach juristischer Wortklauberei, hat aber ganz praktische Folgen. Das E-Kennzeichen ist freiwillig. Wer also ein Elektroauto besitzt, aber auf das E am Ende des Kennzeichens verzichtet hat, bekommt diese automatische Ausnahme nicht allein aufgrund des elektrischen Antriebs. Dann gilt weiterhin die bisherige Kennzeichnung über die grüne Umweltplakette.

Wir können damit seit dem 1. Oktober 2026 zwei technisch vollkommen identische Elektroautos nebeneinanderstellen. Beide haben den gleichen Akku, den gleichen Elektromotor, den gleichen Verbrauch und exakt null lokale Abgasemissionen. Auto Nummer eins trägt BI-JS42 E auf dem Kennzeichen. Es darf ohne Umweltplakette in die Umweltzone. Auto Nummer zwei trägt nur BI-JS42. Es braucht weiterhin die grüne Plakette hinter der Windschutzscheibe.

Physikalisch unterscheiden sich beide Fahrzeuge bei ihren lokalen Emissionen exakt überhaupt nicht.

Verwaltungsrechtlich liegen offenbar Welten dazwischen.

Das muss man auch erst einmal schaffen.

Warum spricht das Gesetz nicht einfach nur von Elektroautos?

Dabei gibt es noch einen weiteren interessanten Punkt, der in vielen Überschriften vermutlich etwas untergehen wird. Denn die Ausnahme gilt streng genommen nicht ausschließlich für reine batterieelektrische Fahrzeuge. Entscheidend ist die entsprechende Kennzeichnung nach § 11 FZV. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybride ein E-Kennzeichen tragen. Damit bezieht sich die neue Regelung auf entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge und nicht ausschließlich auf das klassische batterieelektrische Auto.

Das ist juristisch durchaus logisch, denn der Gesetzgeber knüpft die Ausnahme nicht an die technische Ausführung des Antriebs, sondern an eine bereits vorhandene amtliche Kennzeichnung. Für die Kontrolle ist das wiederum praktisch: Niemand muss am Straßenrand Fahrzeugdatenbanken durchsuchen oder unter die Motorhaube schauen. Steht das entsprechende E am Kennzeichen beziehungsweise trägt das Fahrzeug eine gleichwertige vorgesehene Kennzeichnung, ist die Sache klar.

Gleichzeitig führt genau das zu dem etwas absurden Ergebnis, dass theoretisch ein entsprechend qualifizierter Plug-in-Hybrid ohne grüne Umweltplakette in die Umweltzone fahren kann, während ein reines Elektroauto ohne freiwilliges E-Kennzeichen die Plakette weiterhin benötigt. Willkommen in der wunderbaren Welt der Paragraphenlogik. Technisch betrachtet etwas eigenwillig, verwaltungspraktisch allerdings durchaus nachvollziehbar.

Wann ist die neue Regelung eigentlich in Kraft getreten?

Auch das Inkrafttreten liefert noch einen kleinen bürokratischen Leckerbissen. Man hätte natürlich einfach in Artikel 2 schreiben können: „Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.“ Das wäre relativ eindeutig gewesen und vermutlich hätten es sogar Menschen verstanden, die keine juristische Ausbildung abgeschlossen haben.

Aber das wäre offenbar zu einfach.

Stattdessen lautet Artikel 2: **„Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.“**

Veröffentlicht wurde die Verordnung am 30. September 2026. Das darauffolgende Quartal beginnt am 1. Oktober 2026. Und genau deshalb gilt die Änderung seit heute.

Natürlich hätte man das Datum auch einfach hinschreiben können.

Aber dann hätten wir jetzt weniger zu erzählen.

Werbung: Was übrigens wirklich sinnvoll ist

Wenn wir gerade ohnehin über Dinge sprechen, die beim Elektroauto unkomplizierter werden können, dann passt mein Kanalpartner AAMPERE an dieser Stelle tatsächlich ziemlich gut. Denn wenn ich eines bei privaten Autoverkäufen gelernt habe, dann dass ich persönlich keine große Lust mehr darauf habe, ein Fahrzeug wochenlang irgendwo zu inserieren, anschließend täglich Nachrichten zu beantworten, Preisverhandlungen zu führen, Besichtigungstermine auszumachen und dann am Sonntagvormittag jemanden vor mir stehen zu haben, der nach einer halben Stunde Fahrzeugbesichtigung erklärt, dass er leider 5.000 Euro weniger dabeihat, aber das Auto sofort mitnehmen würde. Klingt nach einem traumhaften Geschäft. Für ihn.

Bei AAMPERE läuft das deutlich stressfreier. Wer sein Elektroauto verkaufen möchte, bekommt zunächst eine Einschätzung, in welchem Preisbereich sich das Fahrzeug aktuell bewegt. Das ist schon deshalb interessant, weil der Gebrauchtwagenmarkt bei Elektroautos teilweise deutlich dynamischer ist als bei klassischen Verbrennern. Restwerte verändern sich durch Preisänderungen bei Neuwagen, neue Akkugenerationen, höhere Ladeleistungen und veränderte Förderbedingungen teilweise relativ schnell. Passt das vorgeschlagene Preisfenster, können die Fahrzeugdaten und Fotos hochgeladen werden. Anschließend haben Händler die Möglichkeit, ein Angebot für das Fahrzeug abzugeben. Gibt es ein passendes Angebot, wird der Vertrag abgeschlossen, das Geld kommt, das Fahrzeug wird abgemeldet und abgeholt. Kein klassisches Inserat, keine endlosen Nachrichten, keine Probefahrttouristen und im Idealfall auch niemand, der während der Besichtigung noch versucht, anhand eines drei Millimeter langen Kratzers am Türgriff den kompletten Kaufpreis neu zu verhandeln.

Wer also gerade darüber nachdenkt, sein Elektroauto zu verkaufen, kann sich AAMPERE einmal anschauen. Auch die Google-Bewertungen geben einen ganz guten Eindruck davon, wie der Ablauf bei anderen Verkäufern funktioniert hat. Vielen Dank an AAMPERE für die Kanalpartnerschaft, über die ich mich wirklich freue.

Und damit zurück zu unserem grünen Aufkleber und Ende mit der Werbung.

Muss die vorhandene Umweltplakette jetzt sofort von der Scheibe verschwinden?

Natürlich nicht. Die neue Regelung verbietet die Umweltplakette nicht. Wer bereits eine grüne Plakette hinter der Windschutzscheibe kleben hat und ein entsprechendes E-Kennzeichen besitzt, kann sie dort einfach weiterleben lassen. Sie richtet keinen Schaden an und wird auch nicht plötzlich illegal. Wer allerdings ohnehin irgendwann eine neue Windschutzscheibe bekommt, braucht anschließend bei einem entsprechend gekennzeichneten Fahrzeug keine neue Plakette mehr zu besorgen.

Wer die alte Plakette unbedingt sofort entfernen möchte, kann das natürlich machen. Erfahrungsgemäß zeigen manche Umweltplaketten dabei allerdings einen erstaunlich ausgeprägten Überlebenswillen. Nach vielen Jahren Sonne, Hitze und Kälte hat sich der Klebstoff gelegentlich entschieden, eine dauerhafte Verbindung mit der Windschutzscheibe einzugehen, die vermutlich stabiler ist als manche Ehe. Da hilft dann ein geeigneter Schaber und etwas Geduld.

Aber es besteht kein Zwang. Das ist vielleicht die angenehmste Nachricht des Tages: Man muss einmal nichts beantragen, nichts neu ausdrucken und nichts innerhalb einer bestimmten Frist irgendwo hinschicken.

Warum hat die Abschaffung eigentlich so lange gedauert?

Man muss dem Gesetzgeber an dieser Stelle allerdings auch ein kleines bisschen Fairness entgegenbringen. Als die Umweltplakette vor fast zwei Jahrzehnten eingeführt wurde, waren Elektroautos tatsächlich noch ein absolutes Nischenthema. Einen VW ID.3 gab es nicht, Tesla hatte noch kein Model S auf der Straße, der Nissan Leaf war noch Zukunftsmusik und selbst ein BMW i3 existierte nur als Idee in irgendwelchen Entwicklungsabteilungen. Dass Elektrofahrzeuge damals einfach in das bestehende System aufgenommen und mit einer grünen Plakette versehen wurden, war deshalb vollkommen nachvollziehbar.

Weniger nachvollziehbar ist allerdings, warum die doppelte Kennzeichnung noch so lange erhalten blieb, nachdem es das E-Kennzeichen längst gab. Denn genau dieses Kennzeichen wurde schließlich geschaffen, damit elektrisch betriebene Fahrzeuge auf einen Blick erkannt werden können. Spätestens ab diesem Moment hätte man sich die Frage stellen können, welchen zusätzlichen Informationsgewinn ein grüner Aufkleber in der Windschutzscheibe eigentlich noch bietet.

Das Auto sagt vorne: E.

Das Auto sagt hinten: E.

Die Zulassungsdaten sagen: elektrisch betriebenes Fahrzeug.

Die Umweltplakette sagt zusätzlich: Dieses Auto darf in die Umweltzone.

Und nach elf Jahren gemeinsamer Existenz hat man jetzt offenbar festgestellt, dass drei Hinweise vielleicht reichen und der vierte entfallen kann.

Manchmal dauert Digitalisierung in Deutschland lange.

Und manchmal dauert sogar das Abschaffen eines analogen Aufklebers länger als die Entwicklung eines komplett neuen Elektroautos.

Ist das nun eine große Veränderung für die Elektromobilität?

Natürlich nicht. Niemand wird morgen früh aufstehen und sagen: „Endlich keine Umweltplakette mehr, jetzt kaufe ich mir einen Stromer.“ Diese Änderung wird weder die Ladeinfrastruktur revolutionieren noch die Strompreise senken, sie verbessert keine Reichweite, erhöht keine Ladegeschwindigkeit und macht Elektroautos auch nicht plötzlich günstiger. Aber genau deshalb ist sie trotzdem sinnvoll.

Denn Bürokratieabbau besteht eben nicht ausschließlich aus großen Reformpaketen mit Milliardenbeträgen und 400 Seiten Gesetzestext. Manchmal bedeutet Bürokratieabbau schlicht, eine Regel zu streichen, deren Zweck durch eine andere Regel längst erfüllt wird. Wenn ein Fahrzeug bereits eine amtliche und weithin sichtbare Kennzeichnung trägt, die genau die benötigte Information liefert, dann muss diese Information nicht zusätzlich auf einem zweiten Aufkleber stehen.

Eigentlich ein ziemlich einfacher Gedanke. Man musste ihm nur 19 Jahre Zeit geben. Und so endet am 1. Oktober 2026 zumindest für entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge ein kleines Kapitel deutscher Verkehrsbürokratie. Wer ein Elektroauto mit E-Kennzeichen fährt, braucht künftig keine zusätzliche grüne Umweltplakette mehr, um in eine Umweltzone hineinzufahren. Wer auf das freiwillige E-Kennzeichen verzichtet, braucht sie weiterhin.

Der Gesetzgeber hat dafür keinen neuen digitalen Fahrzeugschein erfunden, keine App programmiert, kein Onlineportal gestartet und sogar auf einen QR-Code verzichtet. Er hat einfach in Anhang 3 aus einem Punkt ein Komma gemacht und eine Nummer 11 ergänzt. Und manchmal muss man Fortschritt eben auch anerkennen, wenn er kommt. Selbst wenn er mit 19 Jahren Verspätung eintrifft.