…zumindestens wenn der Schaden zu groß ist, denn wenn man Beulen entfernt, Risse schweisst und / oder Material aufbringt. Bereits im Jahre 2004 hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem Thema beschäftigt und Ende letztens Jahres gab es erneut einen Sonderausschuss, der sich mit dem Thema Alufelgen Reparatur beschäftigt hat. Der Sonderausschuss ist der Meinung, dass auf Grund einer latenten Gefahr die von reparierten LM-Felgen ausgehen würden diese nicht mehr im Bereich der STVZO (sprich im normalen Straßenverkehr) genutzt und benutzt werden dürfen. Mit dem Wort Reparatur sind jegliche / alle Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen gemeint, darunter fallen dann u.a. auch das Beseitigen von Beulen (Kaltverformungen) und das Instandsetzen von Rissen.

Die reine “oberflächliche, optische Aufbereitung” von Alufelgen wird allerdings für unbedenklich deklariert, so schreibt der VDAT auf der Webseite:

Der FKT-Sonderausschuss hat sich am 05.11.2010 nochmals zum Thema beraten, jedoch mit dem Schwerpunkt auf die optische Aufbereitung von Leichtmetallrädern. Ohne den oben erläuterten Stand der Technik zur Reparatur in Frage zu stellen, wird die in einem technisch genau beschriebenen Rahmen „optische Aufbereitung“ von Leichtmetallrädern für unbedenklich gehalten – d.h., bei einer fachmännischen Beseitigung von oberflächig sichtbaren Makeln unter Beachtung der „Beschreibung zur optischen Radaufbereitung“ wird kein Gefährdungspotential gesehen. Nach diesen Vorgaben aufbereitete Räder dürfen weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.